Schließung der Schulen
Neuregelung der Notbetreuung ab 23.03.2020
Unterricht an allen Schulen ab 16.03.2020 bis zu den Osterferien ausgesetzt
Das Landeskabinett hat entschieden, den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Nordrhein-Westfalen im ganzen Land ab einschließlich Montag, dem 16. März 2020, vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 einzustellen. Das am Freitag, 13. März 2020, verfügte Ruhen des Unterrichts gilt für alle Schulen im Sinne des Schulgesetzes, d.h. für alle öffentlichen Schulen wie auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.
Alle Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW.
Regelungen zur Notbetreuung ab Mittwoch, 18.03.2020
Die Schulen in NRW haben seit Mittwoch, 18. März 2020, eine Notbetreuung eingerichtet. Damit werden Eltern unterstützt, die im Bereich sogenannter Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort einen unverzichtbaren Beitrag zur Krankenversorgung oder zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung leisten. Soweit Schülerinnen und Schüler im Regelbetrieb an Angeboten des Ganztags teilnehmen, bezieht sich die Notbetreuung auch darauf.
Die Entscheidung, welche Eltern diese Notbetreuung in Anspruch nehmen können, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020.
Danach hat der jeweilige Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die betroffenen Eltern im Bereich Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind. Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt. Schulleitungen müssen keine weitere Prüfung vornehmen, sondern können die Aufnahme eines Kindes auf diese Bescheinigung stützen.
Einen Antragsvordruck für die Notbetreuung in der Schule finden Sie
hier.
Änderungen und Ergänzungen ab 23. März 2020
Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen ist das ärztliche Personal, sind Pflegekräfte und Rettungsdienste besonders belastet. Aus diesem Grund gilt für Eltern oder Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende, die in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, eine wichtige Erleichterung: Sie können Ihr Kind, unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils in die Notbetreuung geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist. Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll damit um und bedenken immer, dass es sich um eine Notbetreuung handelt. Nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen sind. So tragen alle dazu bei, die sozialen Kontakte möglichst zu reduzieren.
Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.
Zudem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.