Allgemeinverfügung über Besuchseinschränkungen
Aufgrund der §§ 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sowie § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – werden nachfolgende Anordnungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn- und Teilhabegesetz im Kreis Olpe getroffen: