Allgemeinverfügung über kontaktreduzierende Maßnahmen von Tagespflegeeinrichtungen, Werkstätten,Tagesstätten, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Frühförderstellen
Aufgrund der §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2, 16 Abs. 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) sowie 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW-) werden nachfolgende Anordnungen für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von tages- strukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe (hierunter fallen Werkstätten für Menschen mit einer Behinderung (WfbM), Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren getroffen: