Corona-Virus - Schwellenwert von 50 überschritten
Heute hat das Robert-Koch-Institut für den Kreis Olpe eine 7-Tages-Inzidenz von 53,7 festgestellt. Damit gilt der Kreis Olpe aktuell als Risikogebiet.
Durch Überschreitung des Schwellenwertes von 50 sind nunmehr weitere vom Land vorgegebene Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ab sofort gelten bis vorerst 31.10.2020 folgende Regelungen:
- In geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen sowie bei sämtlichen sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz.
- Zuschauer von Sportveranstaltungen müssen auch am Sitz- oder Stehplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit geltenden Fassung darf eine Gruppe aus höchstens fünf Personen bestehen.
- Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. Die zulässige Teilnehmerzahl der Veranstaltungen und Versammlungen wird auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
- Gastronomische Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu schließen.
- Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen verboten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem mit einem weiteren Erlass klargestellt, dass die Maskenpflicht am Sitz- oder Stehplatz für alle Arten von Veranstaltungen gelten, unabhängig davon, welchem Paragrafen der Coronaschutzverordnung sie unterfallen. Somit gilt sie beispielsweise auch für Gottesdienste.
„Der Inzidenzwert liefert uns keine Aussage über die Schwere der Erkrankungen im Kreisgebiet“, erläutert Landrat Frank Beckehoff. „Wir sind froh, dass wir derzeit nur sehr wenige ernste Krankheitsverläufe verzeichnen. Der Wert zeigt uns aber deutlich, dass sich das Virus aktuell mit hoher Geschwindigkeit verbreitet. Deshalb versuchen wir, mit den aktuellen Schutzmaßnahmen das Ausbreitungsgeschehen möglichst zu verlangsamen“, so der Landrat.
Die Einstufung als Risikogebiet hat unmittelbare Auswirkungen für alle, die in den Herbstferien eine innerdeutsche Urlaubsreise in andere Bundesländer geplant haben. In den meisten Bundesländern gelten Beherbergungsverbote, wenn nicht ein negatives Corona-Testergebnis vorgelegt werden kann. Dabei sind die Regelungen von Land zu Land unterschiedlich. Wer sich testen lassen möchte, sollte sich an seine Hausarztpraxis oder eine Arztpraxis in seiner Nähe wenden, die Testungen durchführt. Entsprechende Adressen sind auf der Internetseite www.coronatestpraxis.de zu finden. Die Kosten für die Testungen können die Arztpraxen, die einem entsprechenden Rahmenvertrages zur Durchführung, Abrechnung und Vergütung der Testung asymptomatischer Personen vom 24.07.2020 zwischen Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung (KV) beigetreten sind, über die KV abrechnen, so dass für den Einzelnen keine Kosten entstehen. Diese Regelung gilt allerdings nur für Reisen in den Herbstferien, solange der 7-Tages-Inzidenzwert von 50 überschritten ist.