Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen, LRS, etc. durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Das Anspruchsniveau der Leistungsanforderung darf nicht reduziert werden, denn das würde eine Bevorzugung darstellen. Einen Nachteilsausgleich können nur Schülerinnen und Schüler bekommen, die einen allgemeinen Abschluss erlangen wollen, also zielgleich unterrichtet werden (nicht bei Bildungsgang LE oder GG).
Nachteilsausgleiche können bei langfristigen Erkrankungen/etc. und auch bei akuten Beeinträchtigungen (z. B. durch Unfall) gewährt werden. Dabei ist ein aktuell ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Nachteilsausgleiche beziehen sich i. d. R. auf die Veränderung der äußeren Bedingungen: zeitlich, technisch, räumlich, personell.
Die offiziellen Arbeitshilfen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.