Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen). Bitte beachten Sie: An Samstagen werden keine Ausfuhrkennzeichen ausgegeben.
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
- Vorführpflicht: Das Fahrzeug muss mit noch gültiger Hauptuntersuchung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden
- Gültige Hauptuntersuchung: Die Gültigkeit der Hauptuntersuchung muss mindestens so lange bestehen, wie der Zulassungszeitraum des Ausfuhrkennzeichens beantragt wird
- Versicherungspflicht: Die Zulassung erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage der Versicherungsbestätigung für internationale Zulassungen
Bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens werden die bisherigen amtlichen Kennzeichen entstempelt und der Fahrzeugschein eingezogen, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Europäische Bankverbindung (KFZ-Steuer)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass oder gegebenefalls Meldebescheinigung
- Versicherungsbestätigung für eine internationale Zulassung (dreifach gelbe Versicherungsbestätigungskarte sowie eine grüne internationale Versicherungskarte)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Kennzeichenschilder (sofern nicht bereits abgemeldet)
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
- Bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Zulassungen für Personen ohne Wohnsitz im Kreis Olpe sind nur dann möglich, wenn die beantragende Person (zukünftig Fahrzeug besitzende Person) persönlich am Schalter steht.
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- Erklärung zur empfangsbevollmächtigten Person im Original
- Gültiges Ausweisdokument (Original oder Kopie) der empfangsbevollmächtigten Person mit gemeldetem Erstwohnsitz im Kreis Olpe
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person:
- Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin beziehungsweise den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen
(auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt; diese müssen unverzüglich an die Halterin beziehungsweise den Halter weitergeleitet werden - Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein
- Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen