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Allgemeinverfügung  des Kreises Olpe zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes mit Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29.03.2021

 

Mit Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt, dass im Kreis Olpe die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt.

Diese Feststellung hat zur Folge, dass die in § 16 Abs. 1 CoronaSchVO normierten Einschränkungen am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in Kraft treten.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der vorgenannten Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.

Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung macht der Kreis Olpe von der ihm gem. § 16 Abs. 2 CoronaSchVO eingeräumten Befugnis Gebrauch.

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29.03.2021