Kinder bis zum Schuleintritt von Testverpflichtung ausgenommen
Seit heute gilt die sogenannte Test-Option im Kreis Olpe. Danach dürfen viele Angebote im Kreis Olpe nur noch mit einem negativen Coronatest genutzt werden. Das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Bibliotheken und Museen. Die Testung muss tagesaktuell sein, darf also bei Inanspruchnahme des Angebotes maximal 24 Stunden zurückliegen. Zudem muss das negative Ergebnis von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Kinder bis zum Schuleintritt von diesem Testerfordernis ausgenommen sind.
Ausreichende Testkapazitäten stehen flächendeckend im Kreisgebiet zur Verfügung. Insgesamt 41 Teststationen in Arztpraxen, Apotheken sowie Schnelltestzentren sind auf der Internetseite des Kreises Olpe hier gelistet.
Hintergrund:
Am Montag, 29. März, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW (MAGS) auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für den Kreis Olpe angeordnet. Es besteht aber eine vom MAGS neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von dieser Option macht der Kreis Olpe Gebrauch und hat deshalb im Einvernehmen mit dem MAGS NRW eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Dienstag, 30. März 2021, in Kraft tritt.
Danach gelten folgende Regeln:
1. Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.
2. Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt. Deshalb sind Treffen im öffentlichen Raum mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Eine Ausnahme gilt lediglich an den Ostertagen (1. bis 5. April 2021). In diesem Zeitraum dürfen zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen im öffentlichen Raum zusammentreffen. Auch hier gilt: Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Damit kann u. a. der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben.