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Corona-Notbremse - Welche Regeln nun im Kreis Olpe gelten

Nachdem die 7-Tages-Inzidenz in den letzten drei Tagen durchgängig über 165 lag, ändern sich aufgrund der neuen, bundeseinheitlich geltenden Notbremse auch die Corona-Regeln im Kreis Olpe. Die Neuregelungen gelten ab Samstag, 24. April.

Die Regeln im Überblick:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
Es sind nur noch Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder des Haushalts unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Ausgangsbeschränkungen:
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr ist es weiterhin möglich, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.

Kein Präsenzunterricht:
Präsenzunterricht in Schulen ist untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen.
Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.

Notbetreuung in den Kitas:
Es gilt ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung. Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus besonderen Gründen erforderlich ist in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder der Betreuungseinrichtung.

Öffnungen von Geschäften:
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Das Einkaufen mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis ist nicht mehr möglich. Möglich ist weiterhin die kontaktlose Abholung bestellter Waren.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:
Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können. Der Test darf bei Inanspruchnahme der Dienstleistung höchstens 24 Stunden alt sein. Es gilt durchgängige Maskenpflicht.
Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Sportliche Aktivitäten dürfen nur alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Alle Einzelheiten über die geltenden Regeln sind auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums NRW zu finden: www.mags.nrw 

23.04.2021 

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