Polizei überwacht Auflage des Gerichts
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 unseres Grundgesetzes ist ein wesentliches Grundrecht.
Versammeln kann sich also jeder und Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig. Sie müssen lediglich bei der zuständigen Versammlungsbehörde rechtzeitig angemeldet werden. Nur um Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden sind Einschränkungen der Versammlungen möglich. Diese Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Kreispolizeibehörde Olpe als zuständige Versammlungsbehörde in der angemeldeten Art und Weise der Durchführung der Versammlung der Partei „Der III. Weg“ gesehen.
Deshalb wurden beschränkende Verfügungen erlassen.
So wurden insbesondere Auflagen, die eine aus Sicht der Kreispolizeibehörde Olpe provozierende und einschüchternde Wirkung der Versammlung durch mögliche Assoziationen mit den Aufmärschen des „Dritten Reiches“ verhindern sollten, erteilt. Hierzu gehörten Beschränkungen bzw. sogar teilweise Untersagungen der Verwendung von Rauchkörpern, Fahnen, Trommeln, der Bildung von „Marschformation“ sowie dem Tragen einheitlicher Oberbekleidung.
Das von der Partei „Der III. Weg“ angerufene Verwaltungsgericht hat allerdings einige dieser Beschränkung aufgehoben. U.a. mussten Fahnen und Trommeln im begrenzten Umfang erlaubt werden. Das gilt auch für das Mitführen von Regenbogenfahnen durch die Teilnehmer der Versammlung des „III. Weges“.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass ein diffamierender und provozierender Umgang mit der Regenbogenfahne ausdrücklich verboten ist.
„Für mich ist es unvorstellbar, dass eine Fahne der Toleranz, die für weltweite Gleichberechtigung und Akzeptanz steht, herabgewürdigt wird, weil damit all jene Menschen getroffen werden sollen, die sich nicht mit den traditionellen Rollen von Männern und Frauen identifizieren, oder eine andere Sexualität leben,“ so Landrat Theo Melcher. „Die Polizei wird daher sehr genau darauf achten, dass dieses Verbot strikt eingehalten wird.“