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Im Bereich der Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften üben die zuständigen Fachkräfte des Kreisjugendamtes Olpe die gesamte elterliche Sorge / Teile der elterlichen Sorge im Rahmen einer Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft aus. Dies geschieht im Rahmen eines Gerichtsbeschlusses. Das Familiengericht überträgt das Sorgerecht bzw. Teile des Sorgerechts auf den Vormund bzw. Pfleger, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können oder dürfen.

In Folge dessen wird der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Mündels.

Der vom Gericht bestellte Vormund vertritt das Mündel in allen Bereichen der elterlichen Sorge. Der Pfleger hingegen ist lediglich für die in der Bestallung genannten Wirkungskreise zuständig.
Dies können folgende sein: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Antragsrecht gemäß § 27ff. SGB VIII etc.

Der Vormund pflegt regelmäßigen Kontakt zu den Minderjährigen. Dies geschieht überwiegend in der persönlichen Umgebung des Mündels. Der Vormund bzw. Pfleger ist allein dem Wohl des Mündels verpflichtet und erstattet dem Familiengericht regelmäßig Bericht.

Die gesetzliche Vormundschaft tritt ein, wenn die Mutter des Kindes minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) oder geschäftsunfähig ist.

Bei Interesse der Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft stehen die Ansprechpartner zur Verfügung. Auch für bereits tätige ehrenamtliche Vormünder / Pfleger besteht das Beratungsangebot seitens des Vormundschaftsteams.

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