E-Kennzeichen
Seit 2015 gibt es in Deutschland das sogenannte E-Kennzeichen als Sonderkennzeichen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Die Nummernschilder unterscheiden sich von anderen Kennzeichen durch den Buchstaben E, der sich rechts am Ende der Zahlenkombination befindet.
Dieses E-Kennzeichen ist keine Pflicht.
Wer ein Elektrofahrzeug fährt, kann das „E“ aber unter bestimmten Voraussetzungen für
- Batterie-Elektrofahrzeuge,
- Brennstoffzellen-Autos,
- Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge
beantragen.
Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge muss aber eine der beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
- das Fahrzeug darf höchstens 50 Gramm Kohlendioxid pro gefahrenem Kilometer ausstoßen,
- das Fahrzeug kann allein mit Elektroantrieb mindestens 40 km fahren.
Handhabung in der Kfz-Zulassungsstelle:
Die Bürgerinnen und Bürger müssen für die Zulassung kein E-Kennzeichen beantragen. Bei der Zulassung wird gefragt, ob ein E-Kennzeichen gewünscht ist. Dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ansonsten gelten für die Zulassung die gleichen Bedingungen wie bei "normalen" Neu- bzw. Wiederzulassungen (s. oben).