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E-Kennzeichen

 

Seit 2015 gibt es in Deutschland das sogenannte E-Kennzeichen als Sonderkennzeichen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Die Nummernschilder unterscheiden sich von anderen Kennzeichen durch den Buchstaben E, der sich rechts am Ende der Zahlenkombination befindet.

Dieses E-Kennzeichen ist keine Pflicht.

Wer ein Elektrofahrzeug fährt, kann das „E“ aber unter bestimmten Voraussetzungen für

  • Batterie-Elektrofahrzeuge,
  • Brennstoffzellen-Autos,
  • Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge 

beantragen.

Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge muss aber eine der beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • das Fahrzeug darf höchstens 50 Gramm Kohlendioxid pro gefahrenem Kilometer ausstoßen,
  • das Fahrzeug kann allein mit Elektroantrieb mindestens 40 km fahren.

Handhabung in der Kfz-Zulassungsstelle:

Die Bürgerinnen und Bürger müssen für die Zulassung kein E-Kennzeichen beantragen. Bei der Zulassung wird gefragt, ob ein E-Kennzeichen gewünscht ist. Dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ansonsten gelten für die Zulassung die gleichen Bedingungen wie bei "normalen" Neu- bzw. Wiederzulassungen (s. oben).