Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind. Des weiteren Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster. Nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 sind nicht genehmigungsbedürftige Gebäude und Gebäudeanbauten ebenfalls nicht einmessungspflichtig.
Bei Fragen, ob Ihre bauliche Einrichtung der Einmessungspflicht unterliegt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.