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Was müssen Sie tun?

Beantragen Sie die Einmessung des Gebäudes unmittelbar nach seiner Fertigstellung bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem Vermessungsingenieur oder bei uns als Katasterbehörde. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung allein des Bauherrn. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude verkauft, das noch nicht eingemessen ist, geht die Einmessungspflicht an die neue Eigentumspartei über. Etwaige anderweitige Vereinbarungen bedürfen der privatrechtlichen Klärung. Der Übergang der Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungspflicht erfüllt ist.