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Wer trägt die Kosten der Einmessung?

Die Kosten der Einmessung trägt die jeweilige Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Erbbauberechtige oder der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Die Kosten für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Kostenordnung festgelegt. Die Grundgebühr bemisst sich nach den Normalherstellungskosten 2010 der baulichen Anlage. Wurde das Gebäude oder der Gebäudeteil vor dem 01.08.1972, also vor Inkrafttreten der Gebäudeeinmessungspflicht errichtet, wird die Einmessung von Amts wegen ohne die Erhebung von Kosten durchgeführt.