Jagdpachtverträge
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.
Pächterin oder Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Gesamtfläche, auf der einer Jagdpächterin oder einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. Hierauf sind Flächen anzurechnen, für die der Pächterin oder dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht.
Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen. Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die geltenden Vorschriften Jagdrechts verletzt werden.