Jagdschutzangelegenheiten
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. So ist die jagdausübungsberechtigte Person unter anderem verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen.
Ein Verstoß gegen den Jagdschutz beziehungsweise die Vorschriften der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften kann beziehungsweise muss durch die untere Jagdbehörde geahndet werden.
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen der jagdausübungsberechtigten Person (Jagdpächterin oder Jagdpächter) und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern. Die jagdausübungsberechtigte Person kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die einen Jahresjagdschein besitzen, als Jagdaufseherin beziehungsweise Jagdauseher anstellen.