Kirrungen
Als Kirrung (Lockfütterung) bezeichnet man einen Platz zum Ausbringen von Mais zum Anlocken von Schwarzwild. In Nordrhein-Westfalen ist es verboten anderes Schalenwild außer Schwarzwild mit Futter- oder Kirrmitteln anzulocken und an Kirrungen zu erlegen.
Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn
- im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,
- keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,
- als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
- die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen halben Liter je Kirrstelle beträgt,
- das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
- das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist und
- die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5.000 oder 1:10.000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind.