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Kirrungen

 

Als Kirrung (Lockfütterung) bezeichnet man einen Platz zum Ausbringen von Mais zum Anlocken von Schwarzwild. In Nordrhein-Westfalen ist es verboten anderes Schalenwild außer Schwarzwild mit Futter- oder Kirrmitteln anzulocken und an Kirrungen zu erlegen.

Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

  1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,
  2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,
  3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
  4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen halben Liter je Kirrstelle beträgt,
  5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
  6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist und
  7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5.000 oder 1:10.000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind.

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