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Wild- und Jagdschäden

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Hat die Jagdpächterin beziehungsweise der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht die Jagdpächterin beziehungsweise den Jagdpächter.

Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder die Nutznießerin beziehungsweise der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet die Jagdpächterin beziehungsweise der Jagdpächter, wenn sie oder er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat.

Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlichen Kulturen bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzerinnen und Wildschadenschätzer. Für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzerinnen und Schätzer Forstsachverständige.

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