Was ist ein berechtigtes Interesse?
Ist nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer der Antragsteller, ist für die Erteilung von Auskünften und Auszügen ein berechtigtes Interesse darzulegen. Berechtigt sind unter anderem Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten an einem Grundstück. Aber auch ein tatsächliches, zum Beispiel wissenschaftliches, statistisches, historisches, wirtschaftliches und öffentliches Interesse kann genügen. Bloße Neugier oder Kaufinteresse begründen hingegen kein berechtigtes Interesse.
Ein berechtigtes Interesse hat insbesondere:
- wer mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in konkreten Kaufverhandlungen steht
- wer privatrechtliche Ansprüche geltend machen will
- eine Grundstücksnachbarin oder ein Grundstücksnachbar
- derjenige, bei dem eine Grundstückseigentümerin oder ein Grundstückseigentümer oder eine Käuferin oder ein Käufer einen Beleihungsantrag gestellt hat.