Für welchen Personenkreis kann Pflegewohngeld gewährt werden?
- Bewohner von vollstationären Pflegeinrichtungen. Teilstationäre und Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
- Der Bewohner muss Pflegeversicherungsleistungen durch die Pflegekasse erhalten (Pflegegrad 2 bis 5). Personen, die nicht pflegeversichert bzw. in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch.
Hinweis: Pflegewohngeld wird nur für Heimbewohner gewährt, die vor ihrer Heimaufnahme in NRW gewohnt haben und in einer Pflegeeinrichtung in NRW aufgenommen wurden.