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Für welchen Personenkreis kann Pflegewohngeld gewährt werden?

  • Bewohner von vollstationären Pflegeinrichtungen. Teilstationäre und Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Der Bewohner muss Pflegeversicherungsleistungen durch die Pflegekasse erhalten (Pflegegrad 2 bis 5). Personen, die nicht pflegeversichert bzw. in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch.

Hinweis: Pflegewohngeld wird nur für Heimbewohner gewährt, die vor ihrer Heimaufnahme in NRW gewohnt haben und in einer Pflegeeinrichtung in NRW aufgenommen wurden.