In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen in Anspruch genommen werden?
Den Unterhaltspflichtigen verbleibt ein angemessener Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens, welcher seit Januar 2015 grundsätzlich 1.800 € beträgt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, erhöht sich dieser für den Ehegatten grundsätzlich seit Januar 2015 um 1.440 € auf 3.240 €.
Nähere Informationen entnehmen Sie den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht.
Allerdings können sich diese Beträge im Einzelfall erhöhen, da bei jeder Unterhaltsberechnung die individuellen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt werden müssen.