In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Vermögen in Anspruch gebommen werden?
Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, zum Unterhalt heranzuziehen.
Zum Schonvermögen gehören:
- Gehaltsteile, die vermögenswirksam angelegt sind,
- eigengenutzte Kraftfahrzeuge,
- eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbstbewohntes Hausgrundstück mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung voraussichtlich notwendig ist (abhängig von Einkommen und Lebensalter).