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Grenzgarage/Grenzcarport

Grundsätzlich dürfen Gebäude nur mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze errichtet werden. Eine Ausnahme stellen Garagen und Carports dar, die unter bestimmten Voraussetzungen direkt an die Grundstücksgrenze oder im 3 m –Grenzbereich errichtet werden können:

  • Die mittlere Wandhöhe der Garage/des Carports darf  3 m an der Grenze nicht überschreiten.
  • Die Gesamtlänge der Bebauung an einer Nachbargrenze darf  9 m und zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
  • Bei einem umbauten Raum von mehr als 50 m³ sind besondere Brandschutzvorkehrungen, wie eine Brandwand, einzuhalten.
  • Die Nutzung des Daches einer grenzständigen Garage/eines grenzständigen Carports als Terrasse grundsätzlich nicht zulässig.
  • Nur durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast durch den Nachbarn wäre die Nutzung des Daches der Garage/des Carports als Terrasse ausnahmsweise zulässig.
  • Für die Errichtung von Garagen und Carports ist ein Bauantrag einzureichen, sofern das Bauvorhaben nicht baugenehmigungsfrei gestellt ist. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann auch der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingereicht werden.