Abstellraum
Gebäude dürfen nur mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze errichtet werden. Eine Ausnahme stellen Abstellräume dar, die unter bestimmten Voraussetzungen direkt an die Grundstücksgrenze oder im 3 m -Grenzbereich errichtet werden können:
- Die mittlere Wandhöhe des Abstellraumes darf 3 m an der Grenze nicht überschreiten.
- Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden eines Abstellraumes sind nicht zulässig.
- Die Gesamtlänge der Bebauung an einer Nachbargrenze darf 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
- Die Nutzung des Daches eines grenzständigen Abstellraumes als Terrasse ist grundsätzlich nicht zulässig.
- Nur durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast durch den Nachbarn wäre die Nutzung des Daches des Abstellraumes als Terrasse ausnahmsweise zulässig.
- Ein Abstellraum ist ein Raum, der zur Unterbringung von Gegenständen bestimmt ist, die der Nutzung des Grundstückes dienen. Hierzu zählt nicht die Lagerung von Brennholz.