Der Name einer Person zählt zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Er besteht aus Vor- und Familienname und dient dazu, eine Person im Rechtsverkehr von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren.
Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Man spricht hier von privatrechtlichen Namensänderungen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Besteht darüber hinaus das Bedürfnis einer Namensänderung, kann dieses auf Grundlage des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) beantragt werden.
Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität, daher kann der einmal gesetzlich erworbene Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung rechtfertigen könnte, liegt dann vor, wenn das persönliche Interesse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers an der Änderung des Namens gegenüber den Grundsätzen der Namensführung überwiegt. Hierzu gehören neben der Ordnungsfunktion des Namens und den sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen haben somit Ausnahmecharakter.
Wichtige Gründe (nicht abschließend):
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
- Es handelt sich um einen auffälligen Familiennamen, der durch Berichterstattung in den Medien im Zusammenhang mit Straftaten genannt wird.
Diese Aufzählung wird ständig durch die Rechtsprechung ergänzt.
Keine wichtigen Gründe:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag und nötige Unterlagen
Das Antragsformular finden Sie hier sowie unter „Dokumente“.
Notwendige Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
Im Einzelfall können weitere, zur Bearbeitung erforderliche, Unterlagen nachgefordert werden.
Bearbeitungsdauer und Kosten
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab, da u.a. weitere Behörden zu beteiligen sind.
Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet maximal 1.200 Euro, die Änderung des Vornamens maximal 300 Euro.