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Schornsteinfegerarbeiten frei vergeben

Eigentümerinnen und Eigentümer können Schornsteinfegerarbeiten wie Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten frei vergeben. Zugelassene Betriebe können im Internet in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Register eingesehen werden.

Hoheitliche Tätigkeiten wie die Feuerstättenschauen dürfen weiterhin nur von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden.

Sollten Sie einen qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb beauftragen wollen (außer bei hoheitlichen Tätigkeiten), beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Den Feuerstättenbescheid bereithalten
  • Alle Fristen und Termine des Feuerstättenbescheids beachten
  • Den Dienstleister fristgerecht beauftragen
  • Das Formblatt nach Durchführung der Arbeiten vom Dienstleister ausfüllen und aushändigen lassen

Das Formblatt bis spätestens 14 Tage nach Fristablauf an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger senden; ebenso alle Bescheinigungen.

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