Weiterführende Informationen
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind jetzt verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen sowie die nach der nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen zu veranlassen.
- Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer erhalten regelmäßig einen Feuerstättenbescheid. Darin legt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister fest, bis wann welche Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden müssen.
- Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen müssen unverzüglich der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister mitgeteilt werden.