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Weiterführende Informationen

 
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind jetzt verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen sowie die nach der nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen zu veranlassen.
  • Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer erhalten regelmäßig einen Feuerstättenbescheid. Darin legt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister fest, bis wann welche Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden müssen.
  • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen müssen unverzüglich der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister mitgeteilt werden.