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Gewerbetreibende, die Leben und/oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen hierfür eine Bewachungserlaubnis.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss die antragstellende Person ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde nachweisen. Zudem ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzulegen.

Außerdem muss Bewachungspersonal der Kreisverwaltung Olpe gemeldet und dessen Fachkunde nachgewiesen werden.

Beantragung eines Bewachungsgewerbes

Einen Antrag stellen können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen betrieben, muss die gewerbebetreibende Person (natürliche Person) die Erlaubnis beantragen.

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen. Für jede nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person ist je ein Personalbogen auszufüllen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) muss eine Erlaubnis für jede geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter beantragt werden.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit, holt die Kreisverwaltung Olpe mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Der Gewerbebetrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt oder Gemeinde des Betriebssitzes). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

Anmeldung von Bewachungspersonal

Mit der Bewachung dürfen nur volljährige Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und fachkundig sind. Für jede Person muss mindestens ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer vorliegen.

Für folgende Tätigkeiten muss ein Sachkundenachweis beigebracht werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendiebstahl
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Der Gewerbebetreibende muss Personen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben der Kreisverwaltung Olpe melden. Hierfür müssen alle notwendigen Unterlagen zugesandt werden.

Das Personal darf Bewachungsaufgaben erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung durch die Kreisverwaltung Olpe übernehmen.

Um die Zuverlässigkeit zukünftiger Wachpersonen zu überprüfen, holt die Kreisverwaltung Olpe mindestens eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Unterlagen

Für eine Bewachungserlaubnis:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (bei juristischen Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes (bei juristischen Personen auch für jeden gesetzlichen Vertreter)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes (bei juristischen Personen auch für jeden gesetzlichen Vertreter)
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Original über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für antragstellende Person (bei juristischen Personen für gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin beziehungsweise ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben)
  • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
  • Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet

 

Für die Anmeldung von Bewachungspersonal:

  • Vollständig ausgefüllter Meldevordruck
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Beglaubigte Kopie des Unterrichtungs- oder gegebenenfalls Sachkundenachweises (auf Anforderung ist das Original vorzulegen)
  • Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet

Gebühren

Bewachungserlaubnis: je nach Aufwand 1.500,00 € bis 5.000,00 €.

Anmeldung von Bewachungspersonal: je nach Aufwand 70,00 €. Darüber hinaus kann im Einzelfall bei höherem Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühr auf bis zu 150,00 € festgesetzt werden.