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Beantragung eines Bewachungsgewerbes

 

Einen Antrag stellen können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen betrieben, muss die gewerbebetreibende Person (natürliche Person) die Erlaubnis beantragen.

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen. Für jede nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person ist je ein Personalbogen auszufüllen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) muss eine Erlaubnis für jede geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter beantragt werden.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit, holt die Kreisverwaltung Olpe mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Der Gewerbebetrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt oder Gemeinde des Betriebssitzes). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.