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Anschüttungen/Anfüllungen außerhalb von technischen Bauwerken

 

Um schädliche Bodenveränderungen in Form von Schadstoffeinträgen, Strukturschäden oder Schäden der Bodenfruchtbarkeit zu vermeiden, gelten für das Auf -und Einbringen von Materialien in den Boden besondere Anforderungen, die in den §§ 6 – 8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) dargelegt sind.

Die gesetzliche Vorsorgepflicht gilt bei der Rekultivierung, der Wiedernutzbarmachung, des Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Maßnahmen, bei denen Materialien auf oder in eine bestehende durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wie zum Beispiel bei der Verwertung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken der Bodenverbesserung, gehören ebenfalls zum Anwendungsbereich.

Wer (Boden)-material auf oder in den Boden in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 500 m³ auf- oder einbringen will, hat dies gemäß § 6 Abs.8 BBodSchV der zuständigen Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Dazu ist der Vordruck “Anzeige der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV“ zu nutzen. Sie finden ihn über den Link und im Bereich „Dokumente“ auf dieser Seite.

Die Bestimmungen richten sich an diejenigen, die Materialien auf oder in den Boden einbringen (Antragsteller, Grundstückseigentümer, Nutzer, durchführende Bauunternehmer). Die Materialien sind vor dem Auf- oder Einbringen analytisch zu untersuchen.

Anschüttungen

  • im Außenbereich mit einer Höhe/ Tiefe > 2 m oder einer Fläche > 400 m²
  • im Innenbereich mit einer Höhe/ Tiefe > 2 m oder einer Fläche > 30 m²

sind gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 9 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bauantragspflichtige Vorhaben. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird der Fachdienst Umwelt an dem Verfahren beteiligt.

Je nach Ausmaß und Art der Anschüttung ist ggf. die untere Bodenschutzbehörde federführend und prüft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ob noch weitere umweltrechtliche Belange zu beachten sind.

Die nach § 7 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz Pflichtigen haben die Untersuchungsergebnisse nach § 6 Abs. 5 BBodSchV oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 6 BBodSchV spätestens vor dem Auf- und Einbringen zu dokumentieren. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier und ebenfalls unter „Dokumente“. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahme zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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