Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person
- Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin beziehungsweise den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen
(auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt; diese müssen unverzüglich an die Halterin beziehungsweise den Halter weitergeleitet werden - Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein
- Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen