Öffentliche Bekanntmachung:
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit folgender Hinweis öffentlich bekanntgemacht:
Der Wasserbeschaffungsverband Windhausen hat seine Satzung geändert.
24.11.2025