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Öffentliche Bekanntmachung:
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde

 

Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit folgender Hinweis öffentlich bekanntgemacht:

Der Wasserbeschaffungsverband Windhausen hat seine Satzung geändert.

Öffentliche Bekanntmachung

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24.11.2025