Import von Fahrzeugen
Eingeführte Neufahrzeuge:
Fahrzeuge in diesem Sinne sind solche, die nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Für die Zulassung benötigen Sie:
- COC-Papier beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung im Original
- Eigentumsnachweis (Rechnung im Original oder Kaufvertrag im Original)
- Erklärung, dass es sich um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug handelt
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Verzollungsnachweis bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (nicht erforderlich bei Import aus EU-Land)
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Ausweise beider Erziehungsberechtigten
- Mitteilung an das Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke
Eingeführte Gebrauchtfahrzeuge:
- Die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original
- Die ausländischen Kennzeichen (sofern noch zugelassen)
- Das Gutachten gemäß § 21 StVZO beziehungsweise COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) im Original
- Verzollungsnachweis bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (nicht erforderlich bei Import aus EU-Land)
- Eigentumsnachweis (entweder Rechnung im Original oder Kaufvertrag)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Ausweise der Erziehungsberechtigten
Bei eingeführten Fahrzeugen aus verschiedenen Ländern ist es erforderlich, dass die Zulassungsbehörde eine Abfrage in den zentralen Fahrzeugregistern der Ausfuhrländer vornimmt. Unter Umständen kann sich die Zulassung dieser Fahrzeuge zeitlich verzögern, da erst die Antwort vorliegen muss.