Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- jünger als 12 Jahre ist,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zum 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- das Kind keine Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV) erhält oder durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Jobcenter-Leistungsbezug herauskommt oder
- der alleinerziehende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.