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Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

 

Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • jünger als 12 Jahre ist,
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zum 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV) erhält oder durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Jobcenter-Leistungsbezug herauskommt oder
  • der alleinerziehende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.

Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.