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Beratung junger Erwachsener bis zum 21. Lebensjahr über Unterhaltsansprüche

 

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich einiges in Bezug auf den Unterhaltsanspruch.
Den Volljährigenunterhalt schulden beide Elternteile; das Kindergeld wird als Einkommen des jungen Volljährigen angerechnet und wirkt sich unterhaltsmindernd aus, ebenso anderes Einkommen wie zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung. Die Einstufung in die Einkommensklasse der Düsseldorfer Tabelle und damit der genaue Unterhaltsanspruch hängen von der Summe der Einkommen beider Elternteile ab, die dann entsprechend ihrem Einkommen anteilig unterhaltspflichtig sind.

Für eine Volljährigenberatung und Unterstützung bei der Unterhaltsberechnung kann bei diesen Ansprechpersonen ein Termin vereinbart werden.

Das Kreisjugendamt kann beim Volljährigenunterhalt gegenüber den beiden Unterhaltspflichtigen allerdings nur Empfehlungen aussprechen beziehungsweise die für die Berechnung des Unterhalts erforderlichen Unterlagen erbitten. Antragstellungen bei Gericht oder Vollstreckungen sind durch das Jugendamt leider nicht mehr möglich. Dazu kann gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

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