Für die Durchführung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sowie das Bundesnaturschutzgesetz ist der Fachdienst Umwelt zuständig.
Streng geschützte Tiere und Pflanzen sowie von diesen stammende Teile und Erzeugnisse dürfen erst dann vermarktet werden, wenn dafür eine EU-Bescheinigung (CITES-Bescheinigung) ausgestellt wurde.
Darunter fallen unter anderem Aras, Griechische Landschildkröten, Gegenstände aus Elfenbein und Krokodilleder sowie einige Pelze.
Sofern ein Tier der besonders geschützten Art gehalten wird, ist dies dem Fachdienst Umwelt schriftlich anzuzeigen.
Der genaue Schutzstatus einer Tier- oder Pflanzenart kann in der Online-Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz abgerufen werden.