Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung muss der Transport von nicht gefährlichen Abfällen auch von Betrieben, welche Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (als Nebenleistung zur eigentlichen Dienstleistung) befördern, angezeigt werden.
Ausnahme: Wenn die Summe der während des Kalenderjahrs gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt.
Hier der Link für die elektronische Anzeige: https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/Anzeige_53/index
Folgende Unterlagen sollten Sie für die elektronische Anzeige bereit halten:
- Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (falls dort eine Eintragung erfolgt ist).