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Für das Transportieren von  landwirtschaftlichen Nutztieren im In- und Ausland sind tierschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln, benötigen eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz und unterliegen der Aufsicht durch die  Veterinärbehörde.

Weiterhin müssen Unternehmen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiertransporte durchführen und Transportfahrzeuge, die für Tiertransporte mit einer Dauer über 8 Stunden (Langstreckenfahrzeuge) eingesetzt werden sollen, nach EU-Recht zugelassen werden. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen an das Fahrzeug zu stellen. Es muss neben einem Wasserversorgungssystem mit einer Lüftungsanlage und einem Temperaturüberwachungssystem ausgestattet sein. Weiterhin benötigen die Fahrzeuge ein Navigationsystem, das jederzeit Auskunft über den Standort des Fahrzeuges zulässt.

Die Fahrer/ Betreuer von Tiertransporten (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel) müssen entsprechende Kenntnisse im Umgang mit Tieren in Form eines Befähigungsnachweises nachweisen.

Der Befähigungsnachweis, der Zulassungsnachweis für Langstreckenfahrzeuge sowie eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmer muss während des Transportes mitgeführt werden und ist anlässlich einer Kontrolle vorzulegen.

Nach bestimmten Transportzeiten sind die Tiere für mindestens 24 Stunden an zugelassenen Kontrollstellen abzuladen und zu versorgen.

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