Meldepflicht des Teichwirts durch die Fischseuchenverordnung
Alle Betreiber von Fischhaltungen, die Fische halten, züchten, lebende Fische abgeben, hältern oder schlachten, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. Darunter fallen z.B. Fischteiche, Angelteiche oder Aquakulturbetriebe. Diese Regelung der Fischseuchenverordnung gilt nicht für Zierfische in privaten Aquarien oder in gewerblichen Zoohandlungen, nicht für wildlebende Fische, die zur Verwendung als Lebensmittel gefangen werden und nicht für Gartenteiche, die keine Verbindung zu natürlichen Gewässern haben.
Die Kreisveterinärbehörde des Kreises Olpe weist alle Betreiber von Fischteichen, Angelteichen und Aquakulturbetrieben darauf hin, der Meldepflicht nachzukommen, um eine effektive Bekämpfung von Fischseuchen (z.B. der VHS) zu ermöglichen.