Tierseuchen - aktuelle Ereignisse - Blauzungenkrankheit
Blauzungenkrankheit
Was ist Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit wird durch Viren ausgelöst, die durch kleine Mücken übertragen werden. Empfänglich sind Wiederkäuer, vor allem Rinder, Schafe und Ziegen.
Woran erkennt man die Blauzungenkrankheit?
Schafe zeigen etwa sieben bis acht Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind von der Art her ähnlich, aber in der Regel weit weniger ausgeprägt. Trotzdem können aber auch hier erhebliche wirtschaftliche Schäden mit einer Bestandsinfektion verbunden sein, die durch starken Rückgang der Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen und Abmagern der Tiere verursacht werden.
Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv, es sammelt sich insbesondere unter der Haut. Die Tiere können eine belastbare Immunität ausbilden.
Für Menschen ist die Blauzungenkrankheit absolut ungefährlich.
Behandlungsmöglichkeiten
Es besteht die Möglichkeit, die Symptome durch medikamentöse Behandlung zu lindern. Bei Schafen sterben bis zu 30% der erkrankten Tiere.
Rinder erholen sich nach dem meist milden Verlauf. Durch eine Impfung ist es möglich, die Tiere vor Infektionen zu schützen und eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Impfung schützt vor Erkrankung
Um die Ausbreitung des BT-Virus zu verhindern, bedarf es einer Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 %. Aus diesem Grund wird die Durchführung der Impfung empfohlen. Im Weiteren wird auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) verwiesen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird als Präventivmaßnahme durchgeführt und ist eine der Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbringungsverbot in bestimmten Fällen. Um eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen in NRW zu gewährleisten und um den Verwaltungs- und Kostenaufwand so gering wie möglich zu halten, wird die Genehmigung zur Impfung und die Erfassung der Impfdaten in der HIT-Datenbank in Form einer Allgemeinverfügung geregelt.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Tierhalter mit entsprechenden Tierbeständen auf dem Gebiet des Kreises Olpe, die Tiere freiwillig gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen.
Rechtsgrundlage für die Mitteilung ist § 4 Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 30. Juni 2015 (BGBI. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung. Danach hat der Tierhalter die entsprechenden Impfdaten der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Stelle mitzuteilen. Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen, die mit Stand vom 30. November 2015 veröffentlicht worden ist.
Für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege erfolgt die Erfassung der Impfdaten zentral in der HIT-Datenbank (beauftragte Stelle).
Die Erfassung der Impfdaten im Rahmen der Nachweispflicht des Impftierarztes nach § 40 Absatz 4 der Tierimpfstoff-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
In der qualitativen Risikoeinschätzung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8 wird das Eintragsrisiko für Deutschland wie folgt bewertet:
Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen, sowie auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt.
Die Serotypen BTV 4 und BTV 8 treffen in Deutschland auf eine ungeschützte Population und können zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen. Durch die Serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z.B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholt aufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epedemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen.
Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist eine Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV 4 und BTV 8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der StIKo Vet am Friedrich-Loeffler-Institut Stand 21. Dezember 2018 zu empfehlen.
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Hoftierarzt in Verbindung, um die Verfügbarkeit von Impfstoffen zu prüfen.
Um Ihnen eine Hilfestellung bei der Eingabe zu geben, verweisen wir auf die Anleitung des Landes Baden-Würtemberg:
- Merkblatt zur Eingabehilfe für Rinderhalter
- Merkblatt zur Eingabehilfe für Schaf- und Ziegenhalter
- Impfliste Gehegewild
Beihilfe zu Impfungen in NRW
Aufgrund des Auftretens von BTV 8 in Süddeutschland hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse NRW per Umlaufbeschluss
eine neue Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes gegen BTV8 für Rinder beschlossen.
Die Beihilfe gilt mit sofortiger Wirkung.
Blauzungenkrankheit / Blue Tongue Virus Typ 8 (BTV 8)
Beihilfe zu den Impfstoffkosten zur Bekämpfung der BTV 8 bei Rindern.
Höhe der Beihilfe:
- 1 € je Impfdosis/je Rind
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:
- Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der tierseuchenrechtlichen Vorgaben
- Eintragung der Impfung in HIT durch den Tierarzt
- Abrechnung der Impfung über die HIT-Impfliste durch den Tierarzt (s.o.)
- Impfung der Rinder im Bestand nach Vorgabe der Impfstoffhersteller
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden,
bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung, den HIT-Eintrag oder evtl. auftretende
Impfschäden weder entschädigungs- oder beihilfefähig sind.
Weitere Informationen zum Verbringen finden Sie hier.
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Olpe über die Genehmigung der vorbeugenden Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom 23. Januar 2019.
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Olpe zur Aufhebung des Blauzungensperrgebiets.