Informationen zur Blauzungenkrankheit 2021
Die Allgemeinverfügung des Kreises Olpe über die Festlegung des Sperrgebietes gegen die Blauzungenkrankheit vom 23.01.2019 wurde mit Geltung ab dem 25.06.2021 aufgehoben. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 der Kommission vom 21.06.2021.
Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtakt / Animal Health Law) zum 21. April 2021 ergeben sich Änderungen in Bezug auf die Verbringungsregelungen aus nicht BT-freien Gebieten (Kreis Olpe) in BT-freie Gebiete.
Einteilung der Gebiete:
BT-freie Gebiete:
Aufzählung A (Kreis Olpe)
Nicht BT-freie Gebiete, die nach Aufhebung nicht unter das Tilgungsprogramm fallen:
Aufzählung B
Nicht BT-freie Gebiete, die nach Aufhebung unter das Tilgungsprogramm fallen:
Aufzählung C
Regelungen zum Verbringen von Rindern
Der Kreis Olpe gehört zu den Gebieten, die bisher in der BT-Sperrzone lagen und für die nach der Verordnung (EG) 1266/2007 durch das Ministerium (MULNV NRW) ein Antrag auf BT-Freiheit bei der EU-Kommission gestellt wurde und von der EU-Kommission zum 22.06.2021 als BTV freie Region in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 gelistet wurde. Diese Gebiete gelten demzufolge nach dem AHL als BT-frei. Die Verbringungsregelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind entsprechend zu beachten.
Zum 21.04.2021 verlieren alle bisher gültigen, bilateralen Abkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Gültigkeit. Die dann gültigen Verbringungsregelungen finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1. Die Voraussetzungen, unter denen Tiere empfänglicher Arten verbracht werden dürfen, sind im Folgenden in verkürzter Form aufgeführt:
Verbringen von Tieren, die aus einem BT-freien Gebiet stammen (Kreis Olpe) in BT-freie Gebiete:
- Die Tiere wurden während der letzten 60 Tage vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff geimpft.
Weitere Sonderregelung für das Verbringen von Kälbern aus BT-freien Gebieten in die Niederlande (ebenfalls Kreis Olpe):
Nach derzeitigem Kenntnisstand bleibt die bisher gültige Ausnahme für Kälber bis zu einem Lebensalter von max. 90 Tagen, die einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen wurden und mit einem äußerlich anzuwendenden Insektizid gegen den Vektor Culicoides behandelt wurden, bestehen. Dabei muss die Repellentbehandlung mind. 14 Tage vor dem Verbringen erfolgen und die Probe für die PCR-Untersuchung darf frühestens 14 Tage nach Beginn der Repellentbehandlung entnommen werden. Eine schriftliche Bestätigung aus den Niederlanden liegt bisher allerdings nicht vor. Diese Regelung steht deshalb unter Vorbehalt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend an dieser Stelle informieren.
Weitere Sonderregelung für das Verbringen von Kälbern aus BT-freien Gebieten (ebenfalls Kreis Olpe) nach Belgien:
Vom Tieralter unabhängige Bedingungen:
1) Die Tiere werden für eine Dauer von mindestens 14 Tagen vor dem Tag der Verbringung durch Insektizide oder Repellents geschützt
und
für sie liegt ein PCR-Test mit Negativbefund vor, der an Blutproben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektoren entnommen wurden. (Die Zusammenfassung der Einzelproben in einer Sammelprobe (1/3) ist zulässig.) (Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2020/689)
2) Für BTV-8 liegen keine Bedingungen vor.
(Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2020/689)
Bedingungen bei Tieren, die älter als 70 Tage sind:
Die Tiere müssen gegen sämtliche Serotypen der Blauzungenkrankheit (1-24) außer BTV-8 geimpft sein, die in den letzten zwei Jahren im Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone gemeldet worden sind.
Die Verbringungen müssen mindestens 30 Tage nach Verabreichung der Impfung zur Grundimmunisierung (sofern der verwendete Impfstoff eine einmalige Dosis erfordert) oder 10 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfung zur Grundimmunisierung (sofern der verwendete Impfstoff zwei Dosen erfordert) erfolgen.
(Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2020/689)
Tierhaltererklärungen als Anlage finden Sie rechts in der Seitennavigation. Aufgrund der zahlreichen Neuerungen werden sich in der nächsten Zeit weitere Änderungen, Anpassungen und Klärungen ergeben.
Vor Nachfragen per Telefon oder Email bitte ich Sie, diese Informationen sorgfältig zu lesen. Derzeit arbeiten alle Veterinärbehörden intensiv an diesem Thema und versuchen -auch im Sinne der Landwirtschaft- zu einer pragmatischen Lösung und einer verständlichen Übersicht der Verbringungswege zu kommen.
Die Hoftierärzte werden gebeten bei der Einsendung von zu untersuchenden Proben folgende Hinweise zu beachten, damit die Vorgaben der belgischen/niederländischen/spanischen Behörden umgesetzt werden können:
- Die Untersuchungen sind durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter des Landes NRW (CVUÄ) durchzuführen
- Als Probenmaterial sind ausschließlich EDTA-Blutproben einzusenden
- Als Untersuchungsanträge sind ausschließlich elektronische HIT-Anträge zu verwenden; alle Angaben sind vollständig auszufüllen
- Die Bestätigung, dass eine Repellentbehandlung der zu verbringenden Tiere durchgeführt wird, muss durch den Tierhalter handschriftlich mit Unterschriftsdatum und Unterschrift auf der ersten Seite des Untersuchungsantrags im Feld „Bemerkungen" notiert sein; ist dies nicht erfolgt, nehmen die Untersuchungsämter mit der Tierarztpraxis Kontakt auf, bevor die Laboruntersuchung durchgeführt wird
- Auf den Untersuchungsanträgen (HIT) muss eindeutig auf dem Deckblatt unter „Bemerkungen“ vermerkt werden, ob das Verbringen nach NL oder BE vorgesehen ist.
- Je Antrag ist nur ein Bestimmungsland zulässig – entweder NL oder BE, aber nicht beide.
- Die zum jeweiligen Antrag gehörenden Proben müssen getrennt nach Bestimmungsland sortiert und die Umverpackung (50er Karton) mit dem Bestimmungsland gekennzeichnet sein.
Homepage des LANUV, die bei Neuerungen hinsichtlich BTV zeitnah aktualisiert wird
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