Tierseuchen - aktuelle Ereignisse
Tierseuchen - aktuelle Ereignisse - Geflügelpest
Neue Überwachungszone der Geflügelpest in Kirchhundem
Das nach wie vor dynamische Seuchengeschehen hat mehrere Ausbrüche um Bad Berleburg erbracht. Der Kreis Olpe ist um Rüspe herum von einer Überwachungszone betroffen.
Die Maßnahmen entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tierseuchen-Allgemeinverfügung.
Über eine interaktive Karte mit Adresssuche finden Sie Ihren Standort und können so prüfen, ob Sie von dem Maßnahmen betroffen sind.
Die Allgemeinverfügung zur Überwachungszone mit allen erforderlichen Maßnahmen finden Sie im Downloadbereich rechts oder hier.
Restriktionsgebiete aufgehoben
In dem Kreis Siegen-Wittgenstein und dem Oberbergischen Kreis nahe der Olper Kreisgrenze war die Geflügelpest in Haltungen von Hausgeflügel ausgebrochen. Die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen wurden mittlerweile abgeschlossen.
Die eingerichteten Restriktionsgebiete (Überwachungszonen) wie auch die damit verbundene Aufstallungspflicht konnten daher aufgehoben werden.
Die Pflicht für Geflügelhalter, ihre Tierbestände dem Veterinäramt zu melden, gilt grundsätzlich und bleibt daher bestehen: veterinaeramt@kreis-olpe.de oder über den Meldebogen Geflügelhaltung. Dieses gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich.
Das Risiko für Geflügel an der Geflügelpest zu erkranken ist nach Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) weiterhin bundesweit hoch. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Geflügelhaltenden die Schutzmaßnahmen beachten und dem Veterinäramt sofort melden, wenn im Geflügelbestand vermehrt kranke oder tote Tiere auffallen.
Darüber hinaus sind die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten. Die Errichtung einer funktionierenden Barriere zwischen den Lebensräumen von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen ist dabei wesentlich.
Besondere Vorsicht ist geboten an gemeinsamen genutzten Wasserflächen von wildlebenden Wasservögeln (Enten, Schwänen und Gänsen) und Nutzgeflügel. Hiervon geht ein sehr hohes Risiko der Viruseinschleppung aus.
Biosicherheitsvorkehrungen in Freilandhaltungen sind unbedingt einzuhalten. Dazu zählen u.a.:
- Fütterung und Tränken nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen.
- Tränken nur mit Leitungswasser und nicht mit Oberflächenwasser.
- Lagerung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen
Für Rückfragen steht Ihnen das Team des Veterinäramts zur Verfügung.
Die Geflügelpest:
Die Aviäre Influenza, auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoir-Wirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza. Sie wird durch sehr virulente (hochpathogene) Stämme aviärer Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 hervorgerufen.
Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet - teilweise bis zu 100 Prozent. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen. Von der Ansteckung bis zum Ausbruch vergehen in der Regel nur wenige Stunden bis Tage.
- FAQ des Kreises Olpe zum Geflügelpestgeschehen
- Dokumentationspflicht Geflügelhalter
- MLV-Flyer Geflügelpest erfolgreich vorbeugen
- Vereinbarung Geflügelpest 2022-2023
- Aufhebung der Allgemeinverfügung Überwachungszone Siegen
- Aufhebung der Allgemeinverfügung Überwachungszone Oberbergischer Kreis
- Vogelgrippe Maßnahmen
- Notfallplan Stallhaltungspflicht Legehennen
- Geflügelpest/Vogelgrippe - Merkblatt für Hobby- und Kleingeflügelhalter
Tierseuchen - aktuelle Ereignisse - Afrikanische Schweinepest
Wichtige Kontakte
- Totfunde und Krankmeldungen: asp@kreis-olpe.de
- Fragen, die in diesen FAQs nicht beantwortet werden: aspinfo@kreis-olpe.de oder Tel. 02761-81899 (Mo.-Do. 8-13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Fr. 8 bis 13 Uhr.
Häufige Fragen (FAQ) zur Afrikanischen Schweinepest und zur Allgemeinverfügung des Kreises Olpe
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine für Haus- und Wildschweine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung. Menschen und andere Tiere können sich nicht anstecken; die ASP ist für sie keine Gefahr.
Welche Regelungen gelten?
Um den Fundort der verendeten Wildschweine ist eine sogenannte „infizierte Zone“ eingerichtet worden. Innerhalb dieser Zone gilt die Allgemeinverfügung des Kreises Olpe.
Ist die ASP für den Menschen gefährlich?
Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt kein gesundheitliches Risiko.
Kann Schweinefleisch weiterhin unbesorgt verzehrt werden?
Ja! Auch beim Verzehr von kontaminiertem Schweinefleisch besteht keine Gefahr, denn das Virus wird nicht auf den Menschen übertragen. Die angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhindern außerdem, dass Schweinefleisch von infizierten Tieren in den Verkehr gebracht wird.
Wie gefährlich ist ASP für Hausschweine?
Die ASP ist für Hausschweine ansteckend und verläuft fast immer tödlich. Infizierte Hausschweinebestände müssen getötet werden.
Welche Krankheitserscheinungen treten bei infizierten Tieren auf?
Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme sowie Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (z.B. Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.
Woher kommt das Virus?
Erstmals wurde die Afrikanische Schweinepest im Jahr 1921 in Kenia beschrieben. Sie ist in Afrika, besonders südlich der Sahara, bei Warzenschweinen weit verbreitet. Diese Tiere erkranken selbst nicht und stellen das natürliche Erregerreservoir dar.
Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen.
Neben Tschechien ist es auch Belgien gelungen, die Seuche zu tilgen. Ende Dezember 2020 erlangte Belgien seinen Freiheitsstatus von der Weltorganisation für Tiergesundheit wieder. Tschechien hat den Freiheitsstatus im Dezember 2022 aufgrund erneuter Nachweise des Virus bei Wildschweinen wieder verloren.
Wie breitet sich das Virus aus?
Am 10. September 2020 wurde der erste Nachweis des ASP-Virus bei einem tot aufgefundenen Wildschwein in Brandenburg vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Am 31. Oktober 2020 wurde das Virus erstmals bei einem Wildschwein in Sachsen nachgewiesen. Das Wildschwein war im Rahmen der Jagdausübung auf der östlichen Seite des Wildschutzzauns an der deutsch-polnischen Grenze erlegt worden. Im November 2021 erfolgte der erste Nachweis in Mecklenburg-Vorpommern. Um ein Eindringen von möglicherweise infizierten Wildschweinen aus Polen nach Deutschland zu verhindern, wird in diesem Bereich ein fester Zaun aufgestellt.
Die Ausbreitung in Europa und Deutschland kann durch die wöchentlich erstellten Übersichtskarten des Friedrich-Loeffler-Instituts verfolgt werden. Aktuelle Informationen über die Tierseuchenlage in Deutschland können auch im Tierseuchen-Informationssystem (TSIS) im Internet abgerufen werden. Dort können beispielsweise die aktuellen Fallzahlen nach Bundesland, Landkreis und Datum der Feststellung sortiert sowie auf Karten dargestellt werden.
Über Ausbrüche im Bereich der EU informieren BMEL und das Friedrich-Loeffler-Institut fortlaufend und aktuell.
Wie erfolgt die Übertragung des Virus?
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) übertragen werden sowie indirekt über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien).
Der schnellste Übertragungsweg ist der Kontakt mit Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit, da diese eine hohe Konzentration des Virus enthalten. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion schon aus. Daher ist die Hygiene bei der Jagd besonders wichtig. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist zudem sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und kann im Fleisch infizierter Schweine sowie daraus gewonnener Erzeugnisse und Zubereitungen lange (z.B. in Parma-Schinken über ein Jahr, in tiefgefrorenen Schlachtkörpern viele Jahre) infektiös bleiben.
Dadurch ist auf diesem Weg eine Ausbreitung sowohl über große Zeiträume als auch Distanzen möglich und wurde bereits bei früheren Seuchengeschehen immer wieder beobachtet.
Aber auch über Transportfahrzeuge und Personen, die aus betroffenen Regionen zurückkehren und hier mit Schweinen in Kontakt kommen, könnte das Virus weiterverbreitet werden.
Angeordnete Maßnahmen
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1. Jagd
Jagd in der infizierten Zone
Die Jagd wird gemäß der aktuellen Allgemeinverfügung des Kreises Olpe verboten. Um die Wiederbewaldung der Kalamitätsflächen in der infizierten Zone nicht zu gefährden, ist ausschließlich die Einzeljagd auf wiederkäuendes Schalenwild (Rehwild, Rotwild, Damwild, Muffelwild) gestattet. Um dem Tierschutz Rechnung zu tragen ist außerdem die Nachsuche auf verletztes oder krankes Wild gestattet.
Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet wurden sind nach Anweisung des Veterinäramts zu reinigen und desinfizieren.
Was müssen Jägerinnen und Jäger beim Fund eines Wildschweinkadavers in der infizierten Zone beachten?
Funde von toten Wildschweinen in der infizierten Zone sind unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten (Hoch- und Rechtswerte) und der Telefonnummer des Finders zu melden. Die Meldung ist zu richten an: asp@kreis-olpe.de.
Das weitere Vorgehen erfolgt nach Anweisung des Veterinäramts.
Ein direkter Kontakt mit dem verendeten Wildschwein oder Kadaverteilen ist unbedingt zu vermeiden.
Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Werkzeuge etc.). Verendete Wildschweine, deren Teile, sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden.
Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar: https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150
Wie können Jägerinnen und Jäger bei der Eindämmung der ASP helfen?
Im Vordergrund steht die Vermeidung der Beunruhigung des Schwarzwildes in der infizierten Zone. Hierfür ist die Jagdausübung auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß (siehe „Jagd in der infizierten Zone“) zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist das Beschicken von Kirrungen, die Pflege von Salzlecken und ähnliche jagdbegleitende Tätigkeiten nicht gestattet. Auch die Ausbildung von Jagdhunden in der infizierten Zone ist zu unterlassen.
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2. Landwirtschaft
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
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Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
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Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
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Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
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Kein Grünfutter verfüttern, es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
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Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
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Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
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Nager und Schädlinge bekämpfen.
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Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
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Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
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Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL »Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können« mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Welche Auswirkungen hat ein ASP-Ausbruch auf die Freilandhaltung von Schweinen?
Die Freilandhaltung von Schweinen, auch die Haltung von Wildschweinen in Wildgattern, in der infizierten Zone ist verboten.
Was muss ich bei Hobbyhaltungen (auch sog. Minipigs) beachten?
Auch bei Hobbyhaltungen und für die Haltung von Minipigs gilt das Verbot der Freilandhaltung. Das Ausführen der Tiere, auch an der Leine, ist verboten, da ein Kontakt mit z.B. Ausscheidungen von Wildschweinen und somit eine Übertragung und Verbreitung der Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Gewinnung von Futter und Einstreu
Die Gewinnung von Futter und Einstreu von landwirtschaftlich genutzten Flächen für nicht-schweinehaltende Betriebe ist gestattet. Sollen Ernteerzeugnisse von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die in der infizierten Zone liegen auf schweinehaltenden Betrieben genutzt werden, gelten folgende Beschränkungen:
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Die Erzeugnisse sind mindestens sechs Monate vor Festlegung der infizierten Zone gewonnen worden
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Die Erzeugnisse sind vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert worden oder
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Die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung (min. 30 Minuten bei mindestens 70° C) unterzogen worden.
Transport von Schweinen
Der Transport von Schweinen innerhalb und aus der infizierten Zone hinaus (auch zur Schlachtung!) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können beim Veterinäramt beantragt werden. Kontakt: veterinaeramt@kreis-olpe.de.
Darf ich meine Bienen in der infizierten Zone betreuen, die Tracht gewinnen und die Bienen beim Schwärmen verfolgen?
Ja, Bienen dürfen betreut und verbracht werden. Falls bei den Tätigkeiten ein Verlassen der Wege notwendig ist, sind diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schuhe, Gerätschaften und Fahrzeuge sind zu desinfizieren.
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3. Bürgerinnen und Bürger
Wie soll ich mich beim Spazierengehen (auch mit Hund) und Radfahren verhalten?
Bitte bleiben Sie in Wald und Flur auf den Wegen, damit Wildschweine nicht aufgescheucht werden und ihren Bewegungsradius nicht unnötig vergrößern.
Hunde sind an der Leine zu führen!
Das Wegegebot gilt für ALLE Aktivitäten im Wald, also unter anderem auch für:
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Mountainbiking
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Reiten
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Geocaching
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Pilze sammeln
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Trailrunning
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Hundetraining
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Wanderungen
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Fotografie
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Tierbeobachtungen
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usw.
Sollten Sie ein totes oder offensichtlich krankes Tier sehen, so melden Sie dies bitte umgehend dem zuständigen Veterinäramt unter asp@kreis-olpe.de.
Ein Kontakt mit dem (verendeten) Wildschwein oder Kadaverteilen ist unbedingt zu vermeiden.
Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Wildschwein oder Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Hundeleine etc.). Verendete Wildschweine, deren Teile, sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden.
Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar: https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150.
Darf der Kindergarten Ausflüge oder „Waldtage“ in der infizierten Zone durchführen?
Bei Wanderungen ist von der Aufsichtsperson unbedingt darauf zu achten, dass die Kinder die Wege auf keinen Fall verlassen.
Welchen Beitrag können alle leisten, um die Ausbreitung der ASP einzudämmen?
Aktiv gegen die Verbreitung von ASP können nicht nur Tierhaltende sowie Jägerinnen und Jäger handeln, sondern auch jede Bürgerin und jeder Bürger kann wirksame Maßnahmen treffen. Infiziertes Fleisch oder Wurst ist für Menschen ungefährlich, aber weggeworfene Speisereste, z. B. an Autobahnen, Landstraßen, aber auch Wanderwegen, werden von Wildschweinen gefressen und können die Ausbreitung der Seuche bedeuten. Bitte werfen Sie daher Speisereste ausschließlich in verschlossene Müllbehälter oder nehmen Sie sie zur Entsorgung wieder mit nach Hause!
Wo melde ich mich, wenn ich ein totes Wildschwein im Wald finde?
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt: asp@kreis-olpe.de.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Aktuelle Informationen und Karten zum Ausbruchsgeschehen in Deutschland finden Sie auf den Internetseiten des LANUK oder Friedrich-Löffler-Institut.
Tierseuchen - aktuelle Ereignisse - Blauzungenkrankheit
Blauzungenkrankheit
Was ist Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit wird durch Viren ausgelöst, die durch kleine Mücken übertragen werden. Empfänglich sind Wiederkäuer, vor allem Rinder, Schafe und Ziegen.
Woran erkennt man die Blauzungenkrankheit?
Schafe zeigen etwa sieben bis acht Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind von der Art her ähnlich, aber in der Regel weit weniger ausgeprägt. Trotzdem können aber auch hier erhebliche wirtschaftliche Schäden mit einer Bestandsinfektion verbunden sein, die durch starken Rückgang der Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen und Abmagern der Tiere verursacht werden.
Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv, es sammelt sich insbesondere unter der Haut. Die Tiere können eine belastbare Immunität ausbilden.
Für Menschen ist die Blauzungenkrankheit absolut ungefährlich.
Behandlungsmöglichkeiten
Es besteht die Möglichkeit, die Symptome durch medikamentöse Behandlung zu lindern. Bei Schafen sterben bis zu 30% der erkrankten Tiere.
Rinder erholen sich nach dem meist milden Verlauf. Durch eine Impfung ist es möglich, die Tiere vor Infektionen zu schützen und eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Impfung schützt vor Erkrankung
Um die Ausbreitung des BT-Virus zu verhindern, bedarf es einer Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 %. Aus diesem Grund wird die Durchführung der Impfung empfohlen. Im Weiteren wird auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) verwiesen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird als Präventivmaßnahme durchgeführt und ist eine der Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbringungsverbot in bestimmten Fällen. Um eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen in NRW zu gewährleisten und um den Verwaltungs- und Kostenaufwand so gering wie möglich zu halten, wird die Genehmigung zur Impfung und die Erfassung der Impfdaten in der HIT-Datenbank in Form einer Allgemeinverfügung geregelt.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Tierhalter mit entsprechenden Tierbeständen auf dem Gebiet des Kreises Olpe, die Tiere freiwillig gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen.
Rechtsgrundlage für die Mitteilung ist § 4 Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 30. Juni 2015 (BGBI. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung. Danach hat der Tierhalter die entsprechenden Impfdaten der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Stelle mitzuteilen. Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen, die mit Stand vom 30. November 2015 veröffentlicht worden ist.
Für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege erfolgt die Erfassung der Impfdaten zentral in der HIT-Datenbank (beauftragte Stelle).
Die Erfassung der Impfdaten im Rahmen der Nachweispflicht des Impftierarztes nach § 40 Absatz 4 der Tierimpfstoff-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
In der qualitativen Risikoeinschätzung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8 wird das Eintragsrisiko für Deutschland wie folgt bewertet:
Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen, sowie auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt.
Die Serotypen BTV 4 und BTV 8 treffen in Deutschland auf eine ungeschützte Population und können zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen. Durch die Serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z.B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholt aufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epedemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen.
Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist eine Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV 4 und BTV 8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der StIKo Vet am Friedrich-Loeffler-Institut Stand 21. Dezember 2018 zu empfehlen.
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Hoftierarzt in Verbindung, um die Verfügbarkeit von Impfstoffen zu prüfen.
Um Ihnen eine Hilfestellung bei der Eingabe zu geben, verweisen wir auf die Anleitung des Landes Baden-Würtemberg:
- Merkblatt zur Eingabehilfe für Rinderhalter
- Merkblatt zur Eingabehilfe für Schaf- und Ziegenhalter
- Impfliste Gehegewild
Beihilfe zu Impfungen in NRW
Aufgrund des Auftretens von BTV 8 in Süddeutschland hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse NRW per Umlaufbeschluss
eine neue Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes gegen BTV8 für Rinder beschlossen.
Die Beihilfe gilt mit sofortiger Wirkung.
Blauzungenkrankheit / Blue Tongue Virus Typ 8 (BTV 8)
Beihilfe zu den Impfstoffkosten zur Bekämpfung der BTV 8 bei Rindern.
Höhe der Beihilfe:
- 1 € je Impfdosis/je Rind
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:
- Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der tierseuchenrechtlichen Vorgaben
- Eintragung der Impfung in HIT durch den Tierarzt
- Abrechnung der Impfung über die HIT-Impfliste durch den Tierarzt (s.o.)
- Impfung der Rinder im Bestand nach Vorgabe der Impfstoffhersteller
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden,
bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung, den HIT-Eintrag oder evtl. auftretende
Impfschäden weder entschädigungs- oder beihilfefähig sind.
Weitere Informationen zum Verbringen finden Sie hier.
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Olpe über die Genehmigung der vorbeugenden Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom 23. Januar 2019.
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Olpe zur Aufhebung des Blauzungensperrgebiets.
Abfrage Meldedaten Tierseuchenkasse NRW
Im Rahmen einer Überprüfung des Datenbestandes aller Nutztierhalter im Kreis Olpe ist aufgefallen, dass bei etlichen Tierhalter:innen keine Registriernummer der Tierseuchenkasse NRW hinterlegt ist.
Wer Equiden (Pferde, Esel), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln), Gehegewild, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas) oder Bienen hält, ist verpflichtet, dies bei der Tierseuchenkasse NRW zu melden.
Sollten aktuell oben genannte Nutztiere gehalten werden, bittet der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung darum, ihm die Registriernummer der Tierseuchenkasse NRW sowie die entsprechende HI-Tier-Nummer mitzuteilen.
Für den Fall, dass die Tierhaltung noch nicht bei der Tierseuchenkasse angemeldet wurde, wird darum gebeten, die Anmeldung dort vorzunehmen (https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/) und im Anschluss die Registriernummer per Mail an veterinaeramt@kreis-olpe.de mitzuteilen.
Da Anmeldungen von Tierhaltungen nur schriftlich bei der Tierseuchenkasse NRW erfolgen dürfen, ist von telefonischen Anmeldungen abzusehen.
Pferdehalter, die ihre Pferde in registrierten Pensionsbetrieben untergebracht haben, benötigen keine eigene Registriernummer, da die Pferde dann über den Pensionsbetrieb angemeldet werden.