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Gutachten gem. AO-SF

 

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Eltern oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen. Rechtsgrundlage dafür ist die „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“, welche auch als „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“, kurz „AO-SF“ bekannt ist.

Dies läuft folgendermaßen ab (gem. §11, §12, §13 und §14 AO-SF):

  1. Die Schule schreibt einen Bericht und leitet ihn mit einem Eltern- oder Schulantrag auf Eröffnung des Verfahrens an das Schulamt weiter.
  2. Ein Gutachterteam, bestehend aus einer sonderpädagogischen Lehrkraft und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule, wird vom Schulamt beauftragt.
  3. Das Gutachterteam nimmt zuerst Kontakt mit den Eltern auf und informiert sie im Erstgespräch über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
  4. Die beiden Gutachter:innen stellen Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers fest. Das erfolgt, immer individuell abgestimmt auf das Kind, über verschiedene Wege: Beobachtung im Unterricht; Austausch mit Lehrkräften oder Therapeut:innen (in Abstimmung mit den Eltern); Gespräche und Leistungsüberprüfungen/Testungen mit dem Kind. Die Ergebnisse werden vom Gutachterteam schriftlich im Gutachten festgehalten.
  5. Die Eltern werden im Abschlussgespräch über die Ergebnisse des Gutachtens und den festgestellten Unterstützungsbedarf informiert. Gemeinsam wird beraten, was das Kind für seine weitere Entwicklung benötigt. Die Eltern wählen den Förderort für ihr Kind: Allgemeine Schule oder Förderschule.
  6. Das Gutachten wird dem Schulamt mit allen Unterlagen vorgelegt.
  7. Das Schulamt entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt/die Förderschwerpunkte und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung.
  8. Das Schulamt ermittelt, welche allgemeine Schule und/oder welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte und schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform (§ 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW). Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. 
  9. Die Eltern werden vom Schulamt über die Entscheidung informiert. Sie erhalten einen Bescheid mit der Kopie des Gutachtens.

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