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Bußgeldstelle

 

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Der Kreis Olpe ist zuständig für die Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr. Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt. In schweren Fällen ist auch ein Fahrverbot möglich.

Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen,
  • Alkohol und Drogen am Steuer,
  • Überladung und technische Mängel an Fahrzeugen,
  • Rotlichtverstoß,
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,
  • Telefonieren oder Nutzen von elektronischen Geräten im Auto,
  • Verstöße gegen Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes,
  • Verstöße gegen das Gefahrgutrecht,
  • Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht und gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Bei Verstößen wird in der Regel der Fahrer des Fahrzeuges belangt.

In manchen Fällen kann auch der Halter des Fahrzeuges herangezogen werden, selbst wenn er nicht persönlich gefahren ist.

Ab wann gibt es Punkte?

Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt.

Ein Verwarnungsgeld wird bis 55 Euro ausgesprochen. Darüber hinausgehende Beträge werden als Bußgeld geahndet und zusammen mit Punkten in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.

Ab wann gibt es ein Fahrverbot?

Neben der Festsetzung der Geldbuße kann in einem Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot angeordnet werden, und zwar für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer den Führerschein abgeben.

Zwei Beispiele:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 Stundenkilometer = Fahrverbot für einen Monat.
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 Stundenkilometer = Fahrverbot für einen Monat.

Ferner droht ein Fahrverbot, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern begeht.

07.11.2025 

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