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Sonderurlaub

 

Für das ehrenamtliche Engagement können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in Nordrhein Westfalen bis zu acht Tagen Sonderurlaub beantragen. Das gilt für das Leiten von oder Mitarbeiten bei Jugendfreizeiten oder auch für die Teilnahme an entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

Die Voraussetzungen zur Beantragung von Sonderurlaub sind im Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) geregelt.
Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmitteln -nach fristgerechter Antragstellung- ausgeglichen werden. Nähere Informationen und Antragsvordrucke stellen die zuständigen Dachverbände der freien Träger der Jugendarbeit bzw. das Landesjugendamt zur Verfügung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nicht erstatteter Verdienstausfall auch durch den Kreis Olpe finanziert werden. Detaillierte Ausführungen hierzu sind dem Handbuch Jugendhilfe, Teil C 2 - Fachplan Kinder- und Jugendarbeit, Kap. 8.7.3.1.1 zu entnehmen.

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