Sozialer Wohnungsbau
Für vermietete Sozialwohnungen, das sind Wohnungen, die vor dem 01.01.2003 gefördert wurden, darf der Eigentümer solange höchstens die so genannte Kostenmiete verlangen, bis die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ endet. Es darf keine höhere Kostenmiete verlangt werden, wie zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
Mit der Reform des Wohnungsbaurechts vom sozialen Wohnungsbau zur sozialen Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 wurde das Kostenmieterecht grundsätzlich aufgegeben. Für seit dem geförderte Mietwohnungsbauvorhaben kann zwar weiterhin eine Preisbindung festgelegt werden. Diese Bindung wird aber nicht mehr durch das komplexe Kostenmieterecht des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 geregelt, sondern ist als sog. Bewilligungsmiete Bestandteil der Förderzusage des Förderungsgebers und kann sich daher eher am Marktwert der Wohnungen orientieren. Das Kostenmietrecht gilt jedoch übergangsweise weiterhin für bis zum 31.12.2001 (in Ausnahmefällen bis zum 31.12.2002) geförderte Wohnungsbauvorhaben bis zum Auslaufen der entsprechenden Preisbindungen, was teilweise erst für das Jahr 2075 erwartet wird.