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Ausfuhrkennzeichen

 

Wenn Sie ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen möchten, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen). Das Ausfuhrkennzeichen kann beantragt werden, wenn sich das Fahrzeug im Kreis Olpe befindet oder der mögliche Empfangsbevollmächtigte im Kreis Olpe wohnhaft ist.

Bitte beachten Sie: An Samstagen werden keine Ausfuhrkennzeichen ausgegeben.

Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen

Vorführpflicht:

  • Das Fahrzeug muss mit noch gültiger Hauptuntersuchung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Ein sogenannter Überführungsschein wird nicht ausgestellt.
  • Die Vorführpflicht entfällt, wenn  
    • die Hauptuntersuchung nicht älter als vier Wochen ist,
    • eine aktuelle Datenbestätigung einer anerkannten Prüfstelle der Übereinstimmung der FIN in den Fahrzeugpapieren vorliegt.
  • Bei Fahrzeugen über 3,5 t ist eine Vorführung nicht möglich, sodass die vorher genannten Möglichkeiten der aktuellen HU oder aktuellen Datenbestätigung vorliegen müssen.

Versicherungspflicht

Die Zulassung erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage der Versicherungsbestätigung für internationale Zulassungen. Diese kann bei einer Versicherung Ihrer Wahl oder den Schilderprägereien vor Ort abgeschlossen werden.

Empfangsbevollmächtigte

  • Die empfangsbevollmächtigte Person muss im Kreis Olpe wohnhaft sein.
  • Hat der Halter seinen Wohnsitz

    • in der EU,

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

        Ausnahme: Dänemark (Empfangsbevollmächtigter erforderlich)

    • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      Island, Liechtenstein

Ausnahme: Norwegen (Empfangsbevollmächtigter erforderlich)

    • in der Schweiz

muss kein Empfangsbevollmächtigter benannt werden.

  • Bei Haltern aus anderen Ländern ist bei Zulassung immer ein Empfangsbevollmächtigter zu benennen. Der Empfangsbevollmächtigte muss bei der Zulassung persönlich vor Ort sein.

Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person:

  • Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin beziehungsweise den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen (auch der Polizei und des Gerichts) bekanntgegeben oder zugestellt. Diese müssen unverzüglich an die Halterin beziehungsweise den Halter weitergeleitet werden.
  • Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein.
  • Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
  • Kennzeichen, falls das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Internationale Versicherungsbestätigung für Ausfuhr- /Exportkennzeichen
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung; die Gültigkeit muss mind. der Dauer der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens entsprechen
  • Gegebenenfalls gültige Sicherheitsprüfung (SP) bei Lkw, Bus, etc
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • Gültiger Personalausweis / Reisepass mit aktueller Meldebestätigung bzw. Nachweis der Adresse des Halters auf einem offiziellen Dokument (übersetzt)
  • Bei Zulassung durch Dritte: gültiger Personalausweis des Halters / Reisepass mit aktueller Meldebestätigung bzw. Nachweis der Adresse des Halters auf einem offiziellen Dokument (übersetzt) und Vollmacht (beides ausreichend in Kopie).

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