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Amerikanische Faulbrut bei Bienen

 

In mehreren Bienenständen in der Gemeinde Finnentrop wurde die Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut (AFB)“ amtlich festgestellt. Hierauf wurden zwei angrenzende Schutzzonen um die befallenen Bienenstände errichtet.

Die Ausdehnung der Schutzzone können Sie unter diesem Link abrufen.

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 17.07.2026 wurde am 22.07.2026 veröffentlicht und ist am 23.07.2026 in Kraft getreten.

Meldung von Bienenständen erforderlich

Die Besitzer von Bienenvölkern in den Schutzzonen müssen ihre Bienenstände umgehend an den Fachdienst 39 „Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung“, E-Mail: veterinaeramt@kreis-olpe.de, Telefon: 02761-81 643, melden. Für die Meldung kann der bereitgestellte Meldebogen genutzt werden.

Über die Amerikanische Faulbrut

Die Amerikanische Faulbrut tritt nicht nur in Deutschland immer wieder auf. Die Krankheit wird durch den bakteriellen Erreger „Paenibacillus larvae“ verursacht, der in Form von infektiösen Sporen durch Flug-Bienen auf die im Bienenstock vorhandene Brut übertragen wird. Der Erreger vermehrt sich ausschließlich in der Bienenbrut und tötet den gesamten Nachwuchs, sodass das Bienenvolk überaltert und schließlich abstirbt.

Ausgewachsene Bienen erkranken nicht an der Faulbrut. Zur Bekämpfung der Faulbrut müssen befallene Völker entweder per Kunstschwarmverfahren saniert oder schlimmstenfalls getötet werden, wobei im Kreis Olpe das offene Kunstschwarmverfahren bevorzugt wird.

Für Menschen ist die Faulbrut ungefährlich, sodass der Honig völlig unbedenklich verzehrt werden darf und keiner Kontrolle unterliegt.

Anordnungen für Bienenhalter

Für alle Bienenhalter in den Faulbrut-Sperrbezirken gelten bis zur Aufhebung der jeweiligen Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

  1. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  2. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in die Schutzzonen (Sperrbezirke) verbracht werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Alle Bienenvölker und Bienenstände in den Schutzzonen (Sperrbezirken) sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen; die Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Proben oder klinische Untersuchungen werden in Absprache mit einem amtlichen Tierarzt oder durch einen beauftragten Bienensachverständigen entnommen oder durchgeführt.

Die Vorschriften nach Nr. 3 finden keine Anwendung auf:

  • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zum Entseuchen des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben wurden,
  • Honig, der nicht zum Verfüttern an Bienen bestimmt ist.

Alle Bienenstände in den Schutzzonen (Sperrbezirken) unterliegen nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. Jeder Bienenbestand darf nur von einem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
  2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung eines amtlichen Tierarztes oder eines beauftragten Bienensachverständigen entfernt werden.
  3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
  4. Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung eines offenen Kunstschwarmverfahrens in nicht verseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.
  5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.
  6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig enthalten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
  7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung eines amtlichen Tierarztes oder eines beauftragten Bienensachverständigen unschädlich zu beseitigen.
  8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach näherer Anweisung eines amtlichen Tierarztes oder eines beauftragten Bienensachverständigen und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.
  9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung eines amtlichen Tierarztes oder eines beauftragten Bienensachverständigen zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen.

Die Vorschriften 1 – 9 finden keine Aufwendung auf

  • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zum Entseuchen des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben wurden,
  • Honig, der nicht zum Verfüttern an Bienen bestimmt ist.

Seuchenfreiheitsbescheinigung

Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort

  • bei Wanderung,
  • beim Beschicken von Belegstellen und
  • beim Zukauf von Bienenvölkern

ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.

Dass Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.

Meldepflicht an die Tierseuchenkasse 

Unabhängig von einer Meldung gegenüber dem zuständigen Veterinäramt ist jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden.

Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann, ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.

Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.

Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.

Hinweis

Eine nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.

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