Straßenbaustellen im Kreis Olpe /
Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehrsraum
Die aktuellen Straßenbaustellen auf den wichtigen Verkehrsverbindungen im Kreis Olpe können Sie hier einsehen.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 45 Abs. 1 und 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt.
Privatpersonen wie zum Beispiel private Bauherren können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge beim Kreis stellen, können aber geeignete Unternehmen (etwa Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen) beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden.
Im Kreis Olpe nehmen die Städte Attendorn, Lennestadt und Olpe jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr.
Im Bereich der Städte und Gemeinden
- Drolshagen
- Finnentrop
- Kirchhundem
- Wenden
ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Olpe für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung zuständig.
Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt, wie Unternehmen eine Arbeitsstelle gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum absperren und absichern müssen. Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung den normalen Verkehr möglichst wenig beeinflussen.
Benötigte Unterlagen
Dafür sind neben dem Antrag auf Anordnung verkehrsregelender Maßnahmen (s. unten) folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
- Lageplan oder Ortsplanausschnitt mit markiertem Baufeld
- Verkehrszeichenplan: Als Verkehrszeichenplan können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entsprechende oder angepasste Regelpläne gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder spezielle Beschilderungspläne erstellt werden.
Bearbeitungsfristen
Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu zwei Wochen dauern, da häufig weitere Institutionen wie zum Beispiel Verkehrsbetriebe mitwirken.
Bußgeld droht
Wer ohne gültige Anordnung eine Arbeitsstelle errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Antragsformulare:
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO